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Für Patienten & Angehörige · Für Arztpraxen & Pflegeeinrichtungen
Wichtiger Hinweis zu Ihrer Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
Damit Ihre Krankenfahrt von Ihrer Krankenkasse übernommen werden kann (§ 60 SGB V), müssen die ärztliche Verordnung (Muster 4) und – falls erforderlich – die Genehmigung Ihrer Krankenkasse korrekt vorliegen. Die Verordnung muss grundsätzlich vor Fahrtantritt vorliegen.
Bitte prüfen Sie vor Ihrer Fahrt
Ist der Grund der Beförderung korrekt angegeben?
Ist die richtige Beförderungsart angekreuzt?
Liegt – falls erforderlich – die Genehmigung Ihrer Krankenkasse vor?
Für Fahrten mit Medimobil wichtig
Medimobil befördert ausschließlich Patienten, die nicht gehfähig sind:
Tragestuhl – für Patienten, die nicht gehfähig sind, aber sitzend transportiert werden können.
Liegend auf der Krankenfahrtrage – für Patienten, die nur liegend transportiert werden können.
Medimobil führt keine Rollstuhlfahrten im eigenen Rollstuhl und keine Fahrten für gehfähige Patienten durch.
So muss Ihre Verordnung (Muster 4) ausgefüllt sein
Unter „Art und Ausstattung der Beförderung" muss angekreuzt sein:
Muster 4 · Art und Ausstattung der Beförderung
Taxi / Mietwagen
und zusätzlich
Tragestuhl
oder
liegend
Rollstuhl← nicht ankreuzen
„Rollstuhl" bedeutet Beförderung im eigenen Rollstuhl und ist für Fahrten mit Medimobil nicht geeignet. Wurde versehentlich „Rollstuhl" angekreuzt, lassen Sie die Verordnung bitte vor Fahrtantritt von Ihrer Arztpraxis korrigieren.
Wann ist keine Genehmigung erforderlich?
In vielen Fällen ist eine vorherige Genehmigung nicht notwendig (§ 60 SGB V in Verbindung mit der Krankentransport-Richtlinie des G-BA), zum Beispiel bei:
voll- oder teilstationärer Krankenhausbehandlung
vor- und nachstationärer Behandlung sowie ambulanten Operationen einschließlich der damit zusammenhängenden Vor- und Nachbehandlung, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird (§ 7 Abs. 2 KT-RL)
tagesstationärer Behandlung, wenn das Krankenhaus die Fahrt verordnet (§ 8a KT-RL)
Pflegegrad 4 oder 5
Pflegegrad 3 mit dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität
Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H
Bei den drei letztgenannten Gruppen gilt die Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung als erteilt – die Verordnung genügt.
Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Vor Fahrtantritt muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden, zum Beispiel bei Fahrten zur:
vergleichbaren Behandlungen mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum
ambulanten Behandlung bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung ohne die oben genannten Nachweise
sonstigen ambulanten Behandlungen
Ausnahme: Für Versicherte der AOK Hessen gilt derzeit ein Genehmigungsverzicht für ambulante Fahrten – Details finden Sie unter „Besonderheiten einzelner Kassen".
Wichtig: Auch wenn eine Fahrt genehmigungsfrei ist, muss die richtige Beförderungsart – „Tragestuhl" oder „liegend" – verordnet sein.
Keine Leistung der Krankenkasse sind Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund – zum Beispiel zum Vereinbaren von Terminen, zum Erfragen von Befunden oder zum Abholen von Rezepten und Verordnungen (§ 3 Krankentransport-Richtlinie). Solche Fahrten führen wir auf Wunsch gerne als Selbstzahlerfahrt durch.
Wichtiger Kostenhinweis
Die Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse richtet sich immer nach Ihrer ärztlichen Verordnung (Muster 4) und einer ggf. erforderlichen Genehmigung Ihrer Krankenkasse. Sind diese Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig, kann es zu einer nur teilweisen oder fehlenden Kostenübernahme kommen. Das gilt insbesondere, wenn:
„Tragestuhl" oder „liegend" nicht verordnet wurde,
nur „Taxi/Mietwagen" ohne Zusatz angekreuzt wurde,
eine erforderliche Genehmigung fehlt,
die Krankenkasse nur eine einfache Taxi-/Mietwagenfahrt genehmigt hat,
versehentlich „Rollstuhl" verordnet wurde.
In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse gegebenenfalls nur die Kosten einer einfachen Taxi-/Mietwagenfahrt. Die entstehenden Mehrkosten der Tragestuhl- oder Liegendbeförderung müssen dem Patienten dann privat in Rechnung gestellt werden. Hierzu unterzeichnen Sie oder eine bevollmächtigte Person vor Fahrtantritt eine Kostenübernahmeerklärung.
Gut zu wissen: Reichen Sie nachträglich eine gültige Verordnung und – soweit erforderlich – die Genehmigung Ihrer Krankenkasse ein, rechnen wir die Fahrt rückwirkend zu den Vertragspreisen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab und erstatten Ihnen die bereits geleistete Privatvergütung zurück.
Aber Vorsicht
Verlassen Sie sich nicht auf eine nachträgliche Genehmigung. Die Verordnung ist vor der Beförderung auszustellen (§ 2 Abs. 2 Krankentransport-Richtlinie), und genehmigungspflichtige Verordnungen, die erst nach der Fahrt zur Genehmigung eingereicht werden, lehnen die Krankenkassen in aller Regel ab. Das gilt auch, wenn nachträglich ein höherwertiges Beförderungsmittel (z. B. Tragestuhl statt einfachem Taxi) verordnet wird. Klären Sie Verordnung und Genehmigung deshalb immer vor Fahrtantritt.
Gesetzliche Zuzahlung
Auch bei vollständiger Kostenübernahme durch die Krankenkasse gilt die gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V: 10 % des Fahrpreises, mindestens 5,00 €, höchstens 10,00 € je Fahrt (Hin- und Rückfahrt zählen als zwei Fahrten). Die Zuzahlung wird direkt beim Patienten eingezogen – es sei denn, es liegt eine Zuzahlungsbefreiung Ihrer Krankenkasse vor (§ 62 SGB V).
Ihre Checkliste vor Fahrtantritt
Verordnung (Muster 4) liegt vor Fahrtantritt vor
„Taxi/Mietwagen" angekreuzt
zusätzlich „Tragestuhl" oder „liegend" angekreuzt
kein Kreuz bei „Rollstuhl"
Genehmigung der Krankenkasse eingeholt (falls erforderlich)
Für Arztpraxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen: Dieses Merkblatt gibt es als zweiseitiges PDF zum Ausdrucken und Beilegen der Verordnung.
Die AOK Hessen verzichtet – bis auf Widerruf – auf eine vorherige Genehmigung bei Fahrten zur ambulanten Behandlung. Voraussetzung ist, dass auf der Verordnung (Muster 4) „Taxi/Mietwagen" und zusätzlich „Tragestuhl" oder „liegend" angekreuzt ist, die fehlende Gehfähigkeit also ärztlich bestätigt wurde.
Bitte beachten Sie: Da kein Genehmigungsverfahren stattfindet, ist die korrekt ausgestellte Verordnung hier die alleinige Grundlage der Kostenübernahme. Fehlt das Kreuz bei „Tragestuhl" oder „liegend", greift der Genehmigungsverzicht nicht.
Knappschaft
Nach dem Vertrag vom 04.05.2022 ist grundsätzlich jede Fahrt zur ambulanten Behandlung genehmigungspflichtig, ebenso Fahrten über 150 Besetztkilometer.
Ausnahmen gelten u. a. für Fahrten zur Dialyse, Strahlen- und Chemotherapie sowie für Versicherte mit Merkzeichen aG, Bl oder H oder Pflegegrad 3 und höher – jeweils bis 20 Besetztkilometer.
Stand: Juli 2026. Rechtsgrundlagen: § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des G-BA in der Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 06.08.2025. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Verträge nach § 133 SGB V sowie die aktuellen Regelungen Ihrer Krankenkasse.
Unsicher, ob Ihre Verordnung passt?
Rufen Sie uns einfach an – unsere Dispositionszentrale prüft mit Ihnen die Verordnung und hilft beim Genehmigungsverfahren, gerne auch im direkten Kontakt mit Ihrer Arztpraxis.