Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Erbringung von Krankenfahrten durch die Medimobil Fahrservice GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beförderungsleistungen der Medimobil Fahrservice GmbH, Auf dem kleinen Feld 13, 65232 Taunusstein (nachfolgend „Medimobil"), gegenüber Auftraggebern und Fahrgästen (nachfolgend „Kunde").

(2) Medimobil erbringt Krankenfahrten für nicht gehfähige Patientinnen und Patienten sitzend im Tragestuhl oder liegend auf der Krankenfahrtrage. Medimobil führt keine Beförderung im patienteneigenen Rollstuhl, keine Beförderung gehfähiger Personen sowie keine Notfall- und Rettungsfahrten durch.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Medimobil nur an, soweit ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

§ 2 Rechtsgrundlagen und Vertragsverhältnis

(1) Rechtsgrundlage der Beförderung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind § 60 SGB V (Anspruch der oder des Versicherten) und § 133 SGB V (Vergütungsvereinbarung) sowie die zwischen Medimobil und den Krankenkassen bzw. Kassenverbänden geschlossenen Verträge und die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses.

(2) Bei Fahrten zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse kommt das Beförderungsverhältnis auf Grundlage der ärztlichen Verordnung (Muster 4) und der jeweiligen vertraglichen Regelungen zustande. Bei Selbstzahlerfahrten kommt der Vertrag unmittelbar zwischen Medimobil und dem Kunden zustande.

§ 3 Verordnung und Genehmigung

(1) Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist eine ordnungsgemäße ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4). Auf der Verordnung müssen „Taxi/Mietwagen" sowie zusätzlich „Tragestuhl" oder „liegend" angegeben sein.

(2) Die Verordnung muss grundsätzlich vor Fahrtantritt vorliegen. Bedarf die Fahrt einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse, so ist diese vor Fahrtantritt einzuholen. Nachträglich zur Genehmigung eingereichte genehmigungspflichtige Verordnungen werden von den Krankenkassen in der Regel abgelehnt (§ 2 Absatz 2 KT-RL).

(3) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verordnung verantwortlich. Ist die Beförderungsart fehlerhaft verordnet, kann eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse ganz oder teilweise entfallen.

§ 4 Vergütung und Zuzahlung

(1) Bei Fahrten zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse richtet sich die Vergütung nach dem jeweils einschlägigen Vertrag nach § 133 SGB V. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Krankenkasse im Wege des Datenträgeraustauschs (DTA).

(2) Die gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V beträgt 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro je Fahrt, jedoch nicht mehr als die Kosten der Fahrt. Hin- und Rückfahrt gelten als zwei Fahrten. Die Zuzahlung wird direkt beim Patienten eingezogen, sofern keine Befreiung nach § 62 SGB V nachgewiesen wird.

(3) Bei Selbstzahlerfahrten wird die Vergütung vor Fahrtantritt in einem individuellen Angebot ausgewiesen und durch Unterzeichnung der Kostenübernahmeerklärung verbindlich vereinbart.

§ 5 Selbstzahlerfahrten und Kostenübernahmeerklärung

(1) Ist unklar, ob die Krankenkasse die Fahrtkosten übernimmt – etwa bei fehlender Verordnung oder fehlender erforderlicher Genehmigung – oder handelt es sich um privat versicherte Personen, wird die Fahrt als Selbstzahlerfahrt abgerechnet. Der Kunde oder eine bevollmächtigte Person unterzeichnet hierzu vor Fahrtantritt die Kostenübernahmeerklärung.

(2) Reicht der Kunde nachträglich eine gültige Verordnung und – soweit erforderlich – eine Genehmigung der Krankenkasse ein, rechnet Medimobil die Fahrt rückwirkend zu den vertraglichen Vergütungssätzen mit der Krankenkasse ab und erstattet die bereits geleistete Privatvergütung zurück.

§ 6 Anmeldung, Termine und Mitwirkung des Kunden

(1) Fahrten sind möglichst frühzeitig bei der Dispositionszentrale anzumelden. Medimobil bemüht sich, gewünschte Abhol- und Ankunftszeiten einzuhalten; verbindlich zugesagte Zeiten bedürfen der Bestätigung durch die Disposition.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass die zu befördernde Person zum vereinbarten Zeitpunkt abholbereit ist und die für die Beförderung erforderlichen Unterlagen vorliegen.

(3) Verzögerungen, die außerhalb des Einflussbereichs von Medimobil liegen (z. B. Verkehrslage, höhere Gewalt, unvorhergesehene Umstände beim Fahrgast), begründen keine Ansprüche gegen Medimobil.

§ 7 Absage und Nichtantritt

(1) Kann eine angemeldete Fahrt nicht in Anspruch genommen werden, ist dies der Dispositionszentrale unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei Selbstzahlerfahrten kann Medimobil für nicht rechtzeitig abgesagte oder nicht angetretene Fahrten ein angemessenes Ausfallentgelt berechnen. Einzelheiten werden im Angebot bzw. in der Kostenübernahmeerklärung geregelt.

§ 8 Pflichten und Durchführung der Beförderung

(1) Die Fahrzeuge von Medimobil sind als Sonderkraftfahrzeuge zugelassen und werden von geschultem Personal betrieben. Während einer Krankenfahrt findet keine medizinisch-fachliche Betreuung im Sinne eines Krankentransports (§ 6 KT-RL) statt.

(2) Erfordert der Zustand der zu befördernden Person eine fachliche Betreuung oder die besondere Ausstattung eines Krankentransportwagens, ist ein Krankentransport zu verordnen; eine solche Leistung wird von Medimobil nicht erbracht. In medizinischen Notfällen ist der Rettungsdienst über die Notrufnummer 112 zu alarmieren.

§ 9 Haftung

(1) Medimobil haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(2) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet Medimobil nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 10 Datenschutz

Medimobil verarbeitet personenbezogene Daten einschließlich Gesundheitsdaten ausschließlich zur Durchführung und Abrechnung der Beförderung sowie im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Erfüllungsort ist Taunusstein.

Stand: Juli 2026. Diese AGB sind ein Entwurf und ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte vor dem Einsatz anwaltlich prüfen und auf Ihre tatsächlichen Betriebsabläufe abstimmen lassen.